Textfeld: ZUCHTORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN DOBERMANNKLUB (ÖDK)
Ausgabe 2006

 

  

Als Grundlage dienen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).

 

 

PRÄAMBEL:

 

Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) regelt die Zucht von Rassehunden gemäß der von der Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Standards und die Eintragung von Rassehunden in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB). Sie gilt für das Gebiet Republik Österreich und ist für alle Verbandskörperschaften (VK) des ÖKV und für deren Mitglieder verbindlich. Sie ist ferner für alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch genommen wird, anzuwenden. Die ZEO berücksichtigt insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie das Internationale Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß § 11 Abs.1 lit. h der Satzung des ÖKV vom Vorstand in seiner Sitzung vom

29. September 2004 beschlossen.

 

ZUCHTORDNUNG (ZO):

 

GRUNDSÄTZLICHES

 

(1)   Diese Zuchtordnung kann durch rassespezifische Zusatzauflagen des ÖDK hinsichtlich Besonderheiten der von dieser betreuten Hunderasse ergänzt und, soweit dies zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtziels oder der Sicherung gesundheitlicher Standards dienlich ist, auch verschärft werden.

(2)   Die Zuchtbestimmungen des Österreichischen Dobermann-Klubs (ÖDK) sind jedoch stets im Einklang mit der ZEO des ÖKV zu halten, wobei die geltenden Österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften zu beachten sind. Die Zuchtbestimmungen des ÖDK jedoch sind für die Ausstellung der ÖDK Abstammungsnachweise verpflichtend.Auf der Originalahnentafel sind unbedingt zu vermerken: Formwert, ÖPO1 bzw. IPO1, ZTP, Leistungsheft-Nr. mit Ort/Datum/Richter, direkt bei der Veranstaltung mit Stampiglie einzutragen.

 

ZÜCHTER UND IHRE RECHTE UND PFLICHTEN

 

(1)   Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.

(2)   Als Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name, Adresse und Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.

(3)   Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübertragung einer belegten oder trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.

(4)   Die geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern einzuhalten.

(5)   Inhaber FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen, um insbesondere die Einhaltung der hohen Qualitätskriterien des ÖKV zu gewährleisten. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft (ÖDK) zu einer Sperre für weitere Eintragungen ins ÖHZB.

(6)   Alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren (z. B. über die Art der beantragten Abstammungsnachweise).

(7)   Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter einer vom ÖDK beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren.

 

ZUCHTRECHTSABTRETUNG

 

(1)   Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). Es bedarf einer schriftlichen Anzeigepflicht (eingeschrieben) bis 14 Tage (Poststempel) vor dem Deckakt an den Hauptzuchtwart (Formular liegt beim ÖDK und beim ÖKV auf).

(2)   Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.

(3)   Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der zukünftige Züchter im Besitz eines FCI-geschützten Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf dann in Österreich fällt.

(4)   Die Hündin muss nach dem Belegen und bis zum Absäugen der Welpen bzw. bis zur Endkontrolle durch den Zuchtwart in Gewahrsam des Zuchtmieters verbleiben.

 

ZUCHTSTÄTTENNAME

 

(1)   Die Hunde können keinen anderen Namen tragen, als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist.

(2)   Ein Züchter kann nur einen Zuchtstättennamen, auch für mehrere Rassen, eintragen bzw. schützen lassen. Der Zuchtstättenname muss zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von verschiedener Rasse sind, verwendet werden.

(3)   Die Zuteilung des Zuchtstättennamens ist persönlich und auf Lebzeit, so lange er nicht gelöscht ist.

(4)   Nach der Homologierung durch die FCI kann ein Zuchtstättenname nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers. Jede gänzliche oder teilweise Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen bedarf der schriftlichen Zustimmung des ÖKV.

(5)   Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehr Personen haben einen eigenen Zuchtstättennamen zu beantragen. Zuchtgemeinschaften über die Grenze der Republik Österreich hinaus sind nicht gestattet. Zuchtgemeinschaften haben eine Person namhaft zu machen, der die Vertretung dieser Gemeinschaft zukommt.

(6)   Der ÖKV erteilt das Recht zur Führung eines Zuchtstättennamens erst nach einem entsprechenden Kontakt mit der FCI, in deren Bereich die Exklusivität des Zuchtstättennamens international geschützt wird.

(7)   Der Antrag auf Zuchtstättennamenschutz ist mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Worten mit maximal zwanzig Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen.

(8)   Der Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens ist verpflichtet, die Vorschriften der ZEO des ÖKV, sowie die Zuchtbestimmungen des ÖDK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu lassen. Wenn eine Zuchtbuchsperre oder eine Eintragungssperre besteht, gilt dies dennoch für alle nicht davon betroffenen Vorgänge.

 

DECKAKT

 

Vor jeder beabsichtigten Paarung ist der Hauptzuchtwart zu informieren. Dies sollte geraume Zeit, spätestens aber 4 Wochen vor der nächsten zu erwartenden Hitze der Hündin geschehen.

Der beabsichtigte Zuchtpartner (Deckrüde) ist anzugeben.

Jede Paarung ist innerhalb von zehn Tagen dem Hauptzuchtwart mittels ordnungsgemäß ausgefüllter Deckbescheinigung und allen nötigen Beilagen zu melden.

Inzest- oder Inzuchtpaarungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart durchgeführt werden.

Für die Vereinbarungen mit dem Deckrüdenbesitzer gelten vollinhaltlich die Bestimmungen der Zuchtordnung des ÖKV (§ 6 DECKAKT)

 

KÜNSTLICHE BESAMUNG

 

Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig.

Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen.

 

ZUCHT- UND EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN

 

Alle Zuchttiere müssen folgende Voraussetzungen erbringen damit der Wurf ins A-Blatt des ÖHZB eingetragen werden kann:

 

(1)   Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung, ein rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife.

(2)   Der Zeitraum von Deckung zu Deckung bei ein und derselben Hündin muss mindestens zehn Monate betragen. Eine einmalige Umstellung von Winter- auf Sommerwurf oder umgekehrt ist gestattet, so die Hündin beim vorhergehenden Wurf nicht mehr als acht Welpen aufgezogen hat.

Bei Unterschreitung, erhöhte Eintragungsgebühren.

(3)   Der Rüde darf ab dem vollendeten 15. Lebensmonat unbegrenzt bis zu seinem Ableben zur Zucht verwendet werden. Bei Unterschreitung, erhöhte Eintragungsgebühren

(4)   Die Hündin darf ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zu ihrem vollendeten 8 Lebensjahr (Stichtag: Der 9. Geburtstag vollendet das 8. Lebensjahr) gedeckt werden.

Bei Unter.-, oder Überschreitung erhöhte Eintragungsgebühren.

(5)   Bewertung der Elterntiere auf internationalen, nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA  oder einer Mindestmeldezahl von mehr als zwanzig Dobermännern. Mindestbewertung „Sehr gut“ bei Rüden und Mindestbewertung „Gut“ bei Hündinnen“ erlangt werden.

(6)   HD-Befund „0“ oder „1“ analog intern. Nomenklatur „A“ oder „B“, wobei nur ein Zuchtpartner HD-1 (B) aufweisen darf. Das gilt auch für alle ausländischen Zuchtpartner. Der HD-Befund ist für die Zucht erst ab dem zwölften Lebensmonat gültig. Für inländische und ausländische Hunde gilt nur die Auswertung einer FCI anerkannten zentralen Auswertungsstelle (Mitglied des „Hohenheimer Kreises“)

(7)   Beide Zuchtpartner müssen bei dem Augenbefund PHTVL/PHPV-frei oder 1. Grad aufweisen, wobei nur einer der beiden Zuchttiere den 1. Grad aufweisen darf. Dies gilt auch für ausländische Deckrüden. Es gelten nur die Befundbögen der ECVO, mit einer ECVO-Nummer versehen und der ACVO, mit einer ACVO- Nummerversehen.

(8)   Beide Zuchtpartner müssen ein Identitätsprofil mittels DNA nachweisen können. Für österreichische Hunde gelten nur die LABOKLIN-DNA-Befunde; die immer vom Hauptzuchtwart beantragt werden müssen. Bei ausländischen Zuchtpartnern, welche keinen LABOKLIN-DNA-Befund vorweisen können, muss eine Kopie des Original-Befundbogens, versehen mit Name und Adresse des Instituts, Name, Chip- oder Tätowiernummer des Hundes und der exakten Lagernummer vorgewiesen werden. Empfohlen wird jedoch bei ausländischen Hunden auch ein LABOKLIN-DNA-Profil zu erstellen.

(9)   Beide Zuchtpartner müssen eine IDC anerkannte ZTP abgelegt haben (ab 01.01.2007), ein Zuchtpartner muss mindestens eine ÖPO1, IPO1 oder eine vergleichbare von der FCI anerkannte Gebrauchshundeprüfung abgelegt haben. Bis zum 31.12.2006 gelten die Bestimmungen (hinsichtlich der abzulegenden Prüfungen) der Zuchtordnung 2003. Eine Übergangsregelung tritt nur für Zuchthündinnen in Kraft, welche schon vor diesem Stichtag in der Zucht verwendet wurden (d. h. Eine Hündin muss bis spätestens 31. Dezember 2006 gedeckt sein und lebende Welpen, die in das ÖHZB eingetragen werden, zur Welt bringen und die Welpen müssen aufgezogen werden). Ansonsten gelten die Bestimmungen ab dem 01.01.2007.

(10)   Für die ausländischen Deckrüden gelten die selben Bedingungen, wie für die inländischen.

 

 

Alle Voraussetzungen müssen bis zum Decktag erfüllt werden.

 

Unabhängig von den o. a. Routineuntersuchungen können Hunde auch nach erfolgter Zuchtzulassung mit Zuchtverbot belegt werden, wenn ein tierärztlich bestätigter Verdacht auf Krankheiten, welche auf dem Erbwege übertragen werden, besteht. Dieser Verdacht ist durch eine dementsprechende Untersuchung von einem vom ÖDK- Vorstand genehmigtem Institut zu bestätigen oder zu widerlegen.

 

WEITERFÜHRENDE ÖDK-ZUCHTPRÄDIKATE

 

AUSLESEZUCHT

(1)   Erfüllung aller Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt

(2)   Beide Elterntiere müssen mindestens einen nationalen oder internationalen Champion nachweisen

können

(3)   Auf drei Generationen (Eltern, Großeltern und Urgroßeltern der Welpen) müssen mindestens sieben Ahnen mit nationalem oder internationalem Championnachweis vorkommen. Bei nur sechs Championats- Nachweisen kann ein Jugendchampion-Titel geltend gemacht werden.

 

Alle Voraussetzungen müssen bis zum Decktag erfüllt werden.

 

LEISTUNGSZUCHT

 

(1)   Erfüllung aller Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt

(2)   Ein Elterntier muss ÖPO3 oder IPO3 nachweisen können

(3)   Das zweite Elterntier muss mindestens ÖPO1 oder IPO1 nachweisen können

(4)   Auf drei Generationen (Eltern, Großeltern und Urgoßeltern der Welpen) müssen mindestens sieben Ahnen mit ÖPO3, IPO3 oder eine vergleichbare vom FCI anerkannte Gebrauchshundeprüfung vorkommen.

 

Alle Voraussetzungen müssen bis zum Decktag erfüllt werden.

BEOBACHTUNGSBLATT UND EINTRAG INS REGISTER DES ÖHZB

 

Bei den Eintragungsbestimmungen ins Beobachtungsblatt und ins Register in das ÖHZB gelten vollinhaltlich die Bestimmungen der Zuchtordnung des ÖKV.

 

ZUR ZUCHT NICHT ZUGELASSENE HUNDE

 

(1)   Hunde, die in keinem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind.

(2)   Nachkommen von zur Zucht nicht zugelassener Hunde, selbst dann, wenn nur ein Zuchtpartner nicht zur Zucht zugelassen war.

(3)   Dobermänner mit weißen Fellflecken oder den Fehlfarben (blau, isabell und weiß)

 

ABGABE DER WELPEN

 

(1)   Die Abgabe der Welpen darf erst im Alter von acht Wochen und nach zweimaliger Durchführung einer Wurfkontrolle durch den Zuchtwart erfolgen. Die Erstkontrolle ist innerhalb der ersten Lebenswoche durchzuführen (Der Hauptzuchtwart ist unabhängig von der Wurfmeldung unverzüglich nach dem Werfen der Hündin telefonisch über den gefallenen Wurf und Wurfstärke zu verständigen). Die Endabnahme ist frühestens ab der 7. Lebenswoche durchzuführen. Die Endabnahme erfolgt jedoch erst nach Bezahlung aller ÖDK-Klubabgaben. Die für die Ausstellung der Abstammungsnachweise erforderlichen ÖHZB-Nummern werden erst nach der Endabnahme vergeben.

(2)   Jeder Züchter des ÖDK ist verpflichtet, die von ihm gezüchteten Welpen ausnahmslos mit Mikrochip versehen zu lassen und geimpft abzugeben.

(3)   Für das Chippen und Impfen der Welpen ist ausnahmslos ein Tierarzt heranzuziehen, bei der Wurfabnahme sind die Impfpässe mit den vollständigen Daten des Hundes ausgefüllt vorzulegen.

(4)   Kaiserschnittgeburten und verendete Welpen sind dem Hauptzuchtwart zu melden. Verheimlichung von fehlerhaften Welpen ist untersagt. Flaschen- oder Ammenaufzucht ist nach Verständigung des Hauptzuchtwartes statthaft.

 

EINTRAGUNGSORDNUNG (EO):

 

ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN

 

(1)   In das ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz (Residence habituelle) hat und der Wurf in Österreich gefallen ist.

(2)   Für die dem ÖDK angehörigen Züchter, sowie für die Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens besteht die Verpflichtung, sowohl die von ihnen aufgezogenen Würfe als auch die in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB eintragen zu lassen. Das gilt auch, wenn diese in einem anderen von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(3)   In das ÖHZB werden Rassehunde nur dann eingetragen, wenn sie entweder mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sind.

(4)   Züchter welche nicht Mitglieder des ÖDK sind, können ihre Dobermannwürfe in das ÖHZB eintragen lassen, wenn diese den ÖDK Zucht- und Eintragungsbestimmungen entsprechen. Es gelten jedoch geänderte Gebührensätze.

 

GLIEDERUNG DES ÖHZB

 

Für jene Punkte, die nicht schon in der ÖDK-ZO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen der Zuchtordnung des

ÖKV § 10.

 

ÖHZB-NUMMER UND EINREICHUNG ZUR EINTRAGUNG

 

(1)   Jedem im ÖHZB eingetragenen oder registrierten Hund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer von der Zuchtbuchstelle des ÖDK zugewiesen.

(2)   Die Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB obliegt der Zuchtbuchstelle des ÖDK mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes des ÖDK.

 

ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG

 

(1)   Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter unter der Verwendung der entsprechenden Formulare (Eintragungsformular, Abstammungsnachweis der Hündin, Zwingerkarte, ev. Zuchtmietvertrag, Deckbescheinigung, Kopie der Ahnentafel des Deckrüden) innerhalb von 10 Tagen dem Hauptzuchtwart eingeschrieben zu melden. Bei Einzeleintragungen aus NICHT-EU-Ländern ist dem ÖKV ein Export-Pedigree vorzulegen.

(2)   Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

PFLICHTEN DES ZÜCHTERS UND DES DECKRÜDENBESITZERS

 

(1)   Der Zuchtwart hat das Recht, jederzeit die Hunde des Züchters, deren Unterbringung und Fütterung zu kontrollieren. Dieses Recht steht dem ÖDK auch bei Züchtern zu, die nicht Mitglieder des ÖDK sind, jedoch die Welpen ins ÖHZB eintragen lassen wollen.

(2)   Wenn ein Wurf von einer anderen Person als dem rechtmäßigen Eigentümer (Züchter bzw. Zuchtmieter) aufgezogen wird, so muss die Hündin nach dem Belegen und bis zum Absäugen der Welpen bzw. bis zur Endkontrolle durch den Zuchtwart in Gewahrsam dieser betreuenden Person verbleiben. Von dieser Vereinbarung ist der Hauptzuchtwart im Vorhinein zu verständigen.

(3)   Jeder Deckrüdenbesitzer ist verpflichtet, die aufgelegte Deckbescheinigung des ÖKV zu verwenden.

(4)   Der Deckrüdenbesitzer, der Welpen aus dem Ausland als Deckentschädigung erhält und diese importiert, ist verpflichtet, die Welpen in das ÖHZB eintragen zu lassen.

(5)   Der Züchter hat selbst für den Absatz seiner Welpen zu sorgen.

 

EINZELEINTRAGUNG

 

In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen, wenn der Nachweis ihrer rassereinen Abstammung durch einen gültigen Auszug aus einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch und ein Exportpedigree (aus NICHT-EU-Ländern) des Verbandes des Herkunftslandes erbracht werden.

Die ÖHZB-Nummer wird auf der Original-Abstammungsurkunde eingetragen und ist ab Verlautbarung ausschließlich zu verwenden.

 

ABSTAMMUNGSURKUNDE

 

(1)   Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen offiziellen Abstammungsnachweis des ÖKV. Die Abstammungsurkunde wird vom ÖDK aufgelegt. Sie muss deutlich das Signet der FCI und das des ÖKV enthalten. Die Abstammungsurkunden für die diversen ÖDK-Zuchtprädikate tragen einen diesbezüglichen Aufdruck.

(2)   Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei Generationen angeführt.

(3)   Die Abstammungsurkunde, die nur nach Unterfertigung durch den Zuchtbuchführer des ÖKV Rechtswirksamkeit hat, ist eine Urkunde im Sinne des Österreichischen Rechtes.

(4)   Da in Österreich der Abstammungsnachweis als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über das ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügt, sind nach rechtsgültiger Ausfertigung der Abstammungsurkunde weitere Eintragungen nur mit Zustimmung des Eigentümers des Hundes möglich. Zahnverlust (lt. vorliegendem Befund und Röntgen eines Tierarztes), Zuchtleistung bei Hündinnen (Wurfdatum und Wurfstärke lt. Zuchtordnung des ÖKV) und Lagernummer des Identitätsprofils sind aber vom Hauptzuchtwart auf jeden Fall einzutragen.

(5)   Als Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.

(6)   Für eine verloren gegangene Abstammungsurkunde kann im Einvernehmen mit dem ÖDK-Hauptzuchtwart ein Duplikat schriftlich angefordert und ausgestellt werden. Mit der Ausstellung eines Duplikates wird die Original-Urkunde ungültig. Die Duplikatausstellung wird in geeigneter Weise (UH) veröffentlicht.

(7)   Zuchteinschränkende Fehler, sowie Augen- und HD-Ergebnisse sollen vom Tierarzt oder Hauptzuchtwart des ÖDK ebenfalls jederzeit eingetragen werden.

 

GEBÜHREN

 

(1)   Für die Führung des ÖHZB und die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen gebührt dem ÖKV eine Entschädigung, die der Vorstand jährlich im Vorhinein bis zum 1. Oktober festlegt.

(2)   Der ÖKV hebt die Gebühren direkt beim Züchter bzw. bei Einzeleintragungen beim Eigentümer des Hundes ein. Allfällige Straf- und Streitgelder werden vom ÖKV nicht eingehoben. Eventuell anfallende Zusatzgebühren werden durch den ÖDK direkt eingehoben.

(3)   Dem ÖDK stehen für jede Eintragung Gebühren zu, welche von dessen Vorstand für das kommende Kalenderjahr im Vorhinein festgelegt und durch die Generalversammlung des ÖDK bestätigt werden. Die Gebühren werden dem jeweiligen Züchter oder bei Einzeleintragungen dem Eigentümer vorgeschrieben und sind von diesem sogleich zur Einzahlung zu bringen, da ansonsten die Ausstellung der Abstammungsnachweise bzw. die Vergabe der Zuchtbuchnummern verzögert wird.

 

AUSNAHMEN

 

Sämtliche Ansuchen um Ausnahmen dieser ÖDK Zuchtordnung sind schriftlich und rechtzeitig beim Hauptzuchtwart einzureichen. Über jedes Ansuchen wird in der darauf folgenden Vorstandssitzung entschieden und dem ÖKV mitgeteilt.

 

SANKTIONEN

 

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Zuchtordnung sind gemäß den gültigen Statuten des ÖDK zu ahnden, insbesondere durch:

 

(1)   Entfernung aller Hinweise auf den Zuchtvorgang aus der ÖDK-Homepage bzw. UH-Zeitschrift

(2)   Keine Welpenvermittlung

(3)   Anwendung aus dem § 11 Ausschluss gemäß der Satzungen des ÖDK

(4)   erhöhte Eintragungsgebühren

 

Fehlende Angaben, wie z. B. Prüfungen, Untersuchungen oder Titel auf Deck- bzw. Wurfmeldungen können im Nachhinein nicht rechtlich von Züchtern und Deckrüdenbesitzern als Fehler bei der Erstellung der Ahnentafel eingeklagt oder geltend gemacht werden.

 

ABKÜRZUNGEN:

 

ÖDK         Österreichischer Dobermann-Klub

ÖKV         Österreichischer Kynologen-Verband

FCI            Federation Cynologique Internationale

IDC           Internationaler Dobermann-Club

 

ACVO       American College of Veterinary Ophthalmologists

ECVO       European College of Veterinary Ophthalmologists

ÖHZB       Österreichisches Hundezuchtbuch

EO             Eintragungsordnung

VK                        Verbandskörperschaft

ZEO          Zucht- und Eintragungsordnung

ZO             Zuchtordnung

 

ZO Bestätigung, durch die ÖDK Generalversammlung, am 05. Mai 2006. Modifizierung am 27.11.2008 durch den ÖDK beschlossen und vom ÖKV am 13.Mai 2009 bestätigt und genehmigt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Roland Reisinger

 

 

 
     
     
 

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