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Als Grundlage dienen die Zucht- und
Eintragungsbestimmungen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).
PRÄAMBEL:
Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen
Kynologenverbandes (ÖKV) regelt die Zucht von Rassehunden gemäß der von der
Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Standards und die
Eintragung von Rassehunden in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB). Sie
gilt für das Gebiet Republik Österreich und ist für alle
Verbandskörperschaften (VK) des ÖKV und für deren Mitglieder verbindlich.
Sie ist ferner für alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des
ÖHZB in Anspruch genommen wird, anzuwenden. Die ZEO berücksichtigt
insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie das Internationale
Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß § 11 Abs.1 lit. h der Satzung des ÖKV
vom Vorstand in seiner Sitzung vom
29. September 2004 beschlossen.
ZUCHTORDNUNG (ZO):
GRUNDSÄTZLICHES
(1) Diese
Zuchtordnung kann durch rassespezifische Zusatzauflagen des ÖDK hinsichtlich
Besonderheiten der von dieser betreuten Hunderasse ergänzt und, soweit dies
zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtziels oder der
Sicherung gesundheitlicher Standards dienlich ist, auch verschärft werden.
(2) Die
Zuchtbestimmungen des Österreichischen Dobermann-Klubs (ÖDK) sind jedoch
stets im Einklang mit der ZEO des ÖKV zu halten, wobei die geltenden
Österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften zu beachten sind.
Die Zuchtbestimmungen des ÖDK jedoch sind für die Ausstellung der ÖDK
Abstammungsnachweise verpflichtend.Auf der Originalahnentafel sind unbedingt
zu vermerken: Formwert, ÖPO1 bzw. IPO1, ZTP, Leistungsheft-Nr. mit
Ort/Datum/Richter, direkt bei der Veranstaltung mit Stampiglie einzutragen.
ZÜCHTER UND IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Züchter
ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
(2) Als
Eigentümer gilt, wer das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat,
im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen
Besitz der Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name, Adresse und
Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.
(3) Werden
keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübertragung einer
belegten oder trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu
erwartenden Wurfes.
(4) Die
geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern
einzuhalten.
(5) Inhaber
FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere
Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen, um insbesondere
die Einhaltung der hohen Qualitätskriterien des ÖKV zu gewährleisten. Eine
Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere
Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft (ÖDK) zu einer Sperre für
weitere Eintragungen ins ÖHZB.
(6) Alle
Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren (z. B. über die
Art der beantragten Abstammungsnachweise).
(7) Im
Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter einer vom ÖDK
beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren.
ZUCHTRECHTSABTRETUNG
(1) Das Recht
zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch
vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden
(Zuchtrechtsabtretung). Es bedarf einer schriftlichen Anzeigepflicht
(eingeschrieben) bis 14 Tage (Poststempel) vor dem Deckakt an den
Hauptzuchtwart (Formular liegt beim ÖDK und beim ÖKV auf).
(2) Die
Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu
vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.
(3) Eine
Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der zukünftige Züchter im
Besitz eines FCI-geschützten Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf
dann in Österreich fällt.
(4) Die Hündin
muss nach dem Belegen und bis zum Absäugen der Welpen bzw. bis zur
Endkontrolle durch den Zuchtwart in Gewahrsam des Zuchtmieters verbleiben.
ZUCHTSTÄTTENNAME
(1) Die Hunde
können keinen anderen Namen tragen, als denjenigen, der auf den Namen ihres
Züchters geschützt worden ist.
(2) Ein
Züchter kann nur einen Zuchtstättennamen, auch für mehrere Rassen, eintragen
bzw. schützen lassen. Der Zuchtstättenname muss zur Bezeichnung aller Hunde
eines Züchters, auch wenn sie von verschiedener Rasse sind, verwendet
werden.
(3) Die
Zuteilung des Zuchtstättennamens ist persönlich und auf Lebzeit, so lange er
nicht gelöscht ist.
(4) Nach der
Homologierung durch die FCI kann ein Zuchtstättenname nicht mehr geändert
werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers. Jede gänzliche
oder teilweise Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen bedarf der
schriftlichen Zustimmung des ÖKV.
(5)
Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehr Personen haben einen eigenen
Zuchtstättennamen zu beantragen. Zuchtgemeinschaften über die Grenze der
Republik Österreich hinaus sind nicht gestattet. Zuchtgemeinschaften haben
eine Person namhaft zu machen, der die Vertretung dieser Gemeinschaft
zukommt.
(6) Der ÖKV
erteilt das Recht zur Führung eines Zuchtstättennamens erst nach einem
entsprechenden Kontakt mit der FCI, in deren Bereich die Exklusivität des
Zuchtstättennamens international geschützt wird.
(7) Der Antrag
auf Zuchtstättennamenschutz ist mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular
vorzunehmen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits
bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei
Worten mit maximal zwanzig Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei
verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen.
(8) Der
Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens ist verpflichtet, die
Vorschriften der ZEO des ÖKV, sowie die Zuchtbestimmungen des ÖDK
einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen Rassehunde in das
ÖHZB eintragen zu lassen. Wenn eine Zuchtbuchsperre oder eine
Eintragungssperre besteht, gilt dies dennoch für alle nicht davon
betroffenen Vorgänge.
DECKAKT
Vor jeder beabsichtigten Paarung ist der Hauptzuchtwart zu informieren. Dies
sollte geraume Zeit, spätestens aber 4 Wochen vor der nächsten zu
erwartenden Hitze der Hündin geschehen.
Der beabsichtigte Zuchtpartner (Deckrüde) ist anzugeben.
Jede Paarung ist innerhalb von zehn Tagen dem Hauptzuchtwart mittels
ordnungsgemäß ausgefüllter Deckbescheinigung und allen nötigen Beilagen zu
melden.
Inzest- oder Inzuchtpaarungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem
Hauptzuchtwart durchgeführt werden.
Für die Vereinbarungen mit dem Deckrüdenbesitzer gelten vollinhaltlich die
Bestimmungen der Zuchtordnung des ÖKV (§ 6 DECKAKT)
KÜNSTLICHE BESAMUNG
Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem
Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des
Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV
zulässig.
Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl
Deckrüde als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen
gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in
das ÖHZB beizubringen.
ZUCHT- UND EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
Alle Zuchttiere müssen folgende Voraussetzungen erbringen damit der Wurf ins
A-Blatt des ÖHZB eingetragen werden kann:
(1)
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuchtverwendung sind Gesundheit,
artgemäße Entwicklung, ein rassetypisches Wesen und die Erreichung der
vollen Zuchtreife.
(2) Der
Zeitraum von Deckung zu Deckung bei ein und derselben Hündin muss mindestens
zehn Monate betragen. Eine einmalige Umstellung von Winter- auf Sommerwurf
oder umgekehrt ist gestattet, so die Hündin beim vorhergehenden Wurf nicht
mehr als acht Welpen aufgezogen hat.
Bei Unterschreitung, erhöhte Eintragungsgebühren.
(3) Der Rüde
darf ab dem vollendeten 15. Lebensmonat unbegrenzt bis zu seinem Ableben zur
Zucht verwendet werden. Bei Unterschreitung, erhöhte Eintragungsgebühren
(4) Die Hündin
darf ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zu ihrem vollendeten 8
Lebensjahr (Stichtag: Der 9. Geburtstag vollendet das 8. Lebensjahr) gedeckt
werden.
Bei Unter.-, oder Überschreitung erhöhte Eintragungsgebühren.
(5)
Bewertung der Elterntiere auf internationalen, nationalen
Ausstellungen oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA oder einer
Mindestmeldezahl von mehr als zwanzig Dobermännern. Mindestbewertung „Sehr
gut“ bei Rüden und Mindestbewertung „Gut“ bei Hündinnen“ erlangt werden.
(6) HD-Befund
„0“ oder „1“ analog intern. Nomenklatur „A“ oder „B“, wobei nur ein
Zuchtpartner HD-1 (B) aufweisen darf. Das gilt auch für alle ausländischen
Zuchtpartner. Der HD-Befund ist für die Zucht erst ab dem zwölften
Lebensmonat gültig. Für inländische und ausländische Hunde gilt nur die
Auswertung einer FCI anerkannten zentralen Auswertungsstelle (Mitglied des
„Hohenheimer Kreises“)
(7) Beide
Zuchtpartner müssen bei dem Augenbefund PHTVL/PHPV-frei oder 1. Grad
aufweisen, wobei nur einer der beiden Zuchttiere den 1. Grad aufweisen darf.
Dies gilt auch für ausländische Deckrüden. Es gelten nur die Befundbögen der
ECVO, mit einer ECVO-Nummer versehen und der ACVO, mit einer ACVO-
Nummerversehen.
(8) Beide
Zuchtpartner müssen ein Identitätsprofil mittels DNA nachweisen können. Für
österreichische Hunde gelten nur die LABOKLIN-DNA-Befunde; die immer vom
Hauptzuchtwart beantragt werden müssen. Bei ausländischen Zuchtpartnern,
welche keinen LABOKLIN-DNA-Befund vorweisen können, muss eine Kopie des
Original-Befundbogens, versehen mit Name und Adresse des Instituts, Name,
Chip- oder Tätowiernummer des Hundes und der exakten Lagernummer vorgewiesen
werden. Empfohlen wird jedoch bei ausländischen Hunden auch ein
LABOKLIN-DNA-Profil zu erstellen.
(9) Beide
Zuchtpartner müssen eine IDC anerkannte ZTP abgelegt haben (ab 01.01.2007),
ein Zuchtpartner muss mindestens eine ÖPO1, IPO1 oder eine vergleichbare von
der FCI anerkannte Gebrauchshundeprüfung abgelegt haben. Bis zum 31.12.2006
gelten die Bestimmungen (hinsichtlich der abzulegenden Prüfungen) der
Zuchtordnung 2003. Eine Übergangsregelung tritt nur für Zuchthündinnen in
Kraft, welche schon vor diesem Stichtag in der Zucht verwendet wurden (d. h.
Eine Hündin muss bis spätestens 31. Dezember 2006 gedeckt sein und lebende
Welpen, die in das ÖHZB eingetragen werden, zur Welt bringen und die Welpen
müssen aufgezogen werden). Ansonsten gelten die Bestimmungen ab dem
01.01.2007.
(10) Für
die ausländischen Deckrüden gelten die selben Bedingungen, wie für die
inländischen.
Alle Voraussetzungen müssen bis zum Decktag erfüllt werden.
Unabhängig von den o. a. Routineuntersuchungen können Hunde auch nach
erfolgter Zuchtzulassung mit Zuchtverbot belegt werden, wenn ein
tierärztlich bestätigter Verdacht auf Krankheiten, welche auf dem Erbwege
übertragen werden, besteht. Dieser Verdacht ist durch eine dementsprechende
Untersuchung von einem vom ÖDK- Vorstand genehmigtem Institut zu bestätigen
oder zu widerlegen.
WEITERFÜHRENDE ÖDK-ZUCHTPRÄDIKATE
AUSLESEZUCHT
(1) Erfüllung
aller Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt
(2) Beide
Elterntiere müssen mindestens einen nationalen oder internationalen Champion
nachweisen
können
(3) Auf drei
Generationen (Eltern, Großeltern und Urgroßeltern der Welpen) müssen
mindestens sieben Ahnen mit nationalem oder internationalem Championnachweis
vorkommen. Bei nur sechs Championats- Nachweisen kann ein
Jugendchampion-Titel geltend gemacht werden.
Alle Voraussetzungen müssen bis zum Decktag erfüllt werden.
LEISTUNGSZUCHT
(1) Erfüllung
aller Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt
(2) Ein
Elterntier muss ÖPO3 oder IPO3 nachweisen können
(3) Das zweite
Elterntier muss mindestens ÖPO1 oder IPO1 nachweisen können
(4) Auf drei
Generationen (Eltern, Großeltern und Urgoßeltern der Welpen) müssen
mindestens sieben Ahnen mit ÖPO3, IPO3 oder eine vergleichbare vom FCI
anerkannte Gebrauchshundeprüfung vorkommen.
Alle Voraussetzungen müssen bis zum Decktag erfüllt werden.
BEOBACHTUNGSBLATT UND EINTRAG INS REGISTER DES ÖHZB
Bei den Eintragungsbestimmungen ins Beobachtungsblatt und ins Register in
das ÖHZB gelten vollinhaltlich die Bestimmungen der Zuchtordnung des ÖKV.
ZUR ZUCHT NICHT ZUGELASSENE HUNDE
(1) Hunde, die
in keinem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind.
(2) Nachkommen
von zur Zucht nicht zugelassener Hunde, selbst dann, wenn nur ein
Zuchtpartner nicht zur Zucht zugelassen war.
(3)
Dobermänner mit weißen Fellflecken oder den Fehlfarben (blau, isabell und
weiß)
ABGABE DER WELPEN
(1) Die Abgabe
der Welpen darf erst im Alter von acht Wochen und nach zweimaliger
Durchführung einer Wurfkontrolle durch den Zuchtwart erfolgen. Die
Erstkontrolle ist innerhalb der ersten Lebenswoche durchzuführen (Der
Hauptzuchtwart ist unabhängig von der Wurfmeldung unverzüglich nach dem
Werfen der Hündin telefonisch über den gefallenen Wurf und Wurfstärke zu
verständigen). Die Endabnahme ist frühestens ab der 7. Lebenswoche
durchzuführen. Die Endabnahme erfolgt jedoch erst nach Bezahlung aller
ÖDK-Klubabgaben. Die für die Ausstellung der Abstammungsnachweise
erforderlichen ÖHZB-Nummern werden erst nach der Endabnahme vergeben.
(2) Jeder
Züchter des ÖDK ist verpflichtet, die von ihm gezüchteten Welpen ausnahmslos
mit Mikrochip versehen zu lassen und geimpft abzugeben.
(3) Für das
Chippen und Impfen der Welpen ist ausnahmslos ein Tierarzt heranzuziehen,
bei der Wurfabnahme sind die Impfpässe mit den vollständigen Daten des
Hundes ausgefüllt vorzulegen.
(4)
Kaiserschnittgeburten und verendete Welpen sind dem Hauptzuchtwart zu
melden. Verheimlichung von fehlerhaften Welpen ist untersagt. Flaschen- oder
Ammenaufzucht ist nach Verständigung des Hauptzuchtwartes statthaft.
EINTRAGUNGSORDNUNG (EO):
ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
(1) In das
ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der
Züchter in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz (Residence habituelle)
hat und der Wurf in Österreich gefallen ist.
(2) Für die
dem ÖDK angehörigen Züchter, sowie für die Inhaber eines geschützten
Zuchtstättennamens besteht die Verpflichtung, sowohl die von ihnen
aufgezogenen Würfe als auch die in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in
das ÖHZB eintragen zu lassen. Das gilt auch, wenn diese in einem anderen von
der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(3) In das
ÖHZB werden Rassehunde nur dann eingetragen, wenn sie entweder mittels
Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sind.
(4) Züchter
welche nicht Mitglieder des ÖDK sind, können ihre Dobermannwürfe in das ÖHZB
eintragen lassen, wenn diese den ÖDK Zucht- und Eintragungsbestimmungen
entsprechen. Es gelten jedoch geänderte Gebührensätze.
GLIEDERUNG DES ÖHZB
Für jene Punkte, die nicht schon in der ÖDK-ZO festgelegt sind, gelten die
Bestimmungen der Zuchtordnung des
ÖKV § 10.
ÖHZB-NUMMER UND EINREICHUNG ZUR EINTRAGUNG
(1) Jedem im
ÖHZB eingetragenen oder registrierten Hund wird eine entsprechende
ÖHZB-Nummer von der Zuchtbuchstelle des ÖDK zugewiesen.
(2) Die
Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB obliegt der Zuchtbuchstelle des ÖDK
mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes des ÖDK.
ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG
(1) Die
Anmeldung zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter unter der Verwendung
der entsprechenden Formulare (Eintragungsformular, Abstammungsnachweis der
Hündin, Zwingerkarte, ev. Zuchtmietvertrag, Deckbescheinigung, Kopie der
Ahnentafel des Deckrüden) innerhalb von 10 Tagen dem Hauptzuchtwart
eingeschrieben zu melden. Bei Einzeleintragungen aus NICHT-EU-Ländern ist
dem ÖKV ein Export-Pedigree vorzulegen.
(2) Durch die
Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter,
dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen.
PFLICHTEN DES ZÜCHTERS UND DES DECKRÜDENBESITZERS
(1) Der
Zuchtwart hat das Recht, jederzeit die Hunde des Züchters, deren
Unterbringung und Fütterung zu kontrollieren. Dieses Recht steht dem ÖDK
auch bei Züchtern zu, die nicht Mitglieder des ÖDK sind, jedoch die Welpen
ins ÖHZB eintragen lassen wollen.
(2) Wenn ein
Wurf von einer anderen Person als dem rechtmäßigen Eigentümer (Züchter bzw.
Zuchtmieter) aufgezogen wird, so muss die Hündin nach dem Belegen und bis
zum Absäugen der Welpen bzw. bis zur Endkontrolle durch den Zuchtwart in
Gewahrsam dieser betreuenden Person verbleiben. Von dieser Vereinbarung ist
der Hauptzuchtwart im Vorhinein zu verständigen.
(3) Jeder
Deckrüdenbesitzer ist verpflichtet, die aufgelegte Deckbescheinigung des ÖKV
zu verwenden.
(4) Der
Deckrüdenbesitzer, der Welpen aus dem Ausland als Deckentschädigung erhält
und diese importiert, ist verpflichtet, die Welpen in das ÖHZB eintragen zu
lassen.
(5) Der
Züchter hat selbst für den Absatz seiner Welpen zu sorgen.
EINZELEINTRAGUNG
In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen, wenn der Nachweis ihrer
rassereinen Abstammung durch einen gültigen Auszug aus einem von der FCI
anerkannten Zuchtbuch und ein Exportpedigree (aus NICHT-EU-Ländern) des
Verbandes des Herkunftslandes erbracht werden.
Die ÖHZB-Nummer wird auf der Original-Abstammungsurkunde eingetragen und ist
ab Verlautbarung ausschließlich zu verwenden.
ABSTAMMUNGSURKUNDE
(1) Jeder in
Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen offiziellen
Abstammungsnachweis des ÖKV. Die Abstammungsurkunde wird vom ÖDK aufgelegt.
Sie muss deutlich das Signet der FCI und das des ÖKV enthalten. Die
Abstammungsurkunden für die diversen ÖDK-Zuchtprädikate tragen einen
diesbezüglichen Aufdruck.
(2) Auf der
Abstammungsurkunde werden mindestens drei Generationen angeführt.
(3) Die
Abstammungsurkunde, die nur nach Unterfertigung durch den Zuchtbuchführer
des ÖKV Rechtswirksamkeit hat, ist eine Urkunde im Sinne des
Österreichischen Rechtes.
(4) Da in
Österreich der Abstammungsnachweis als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen
ist, über das ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügt, sind nach
rechtsgültiger Ausfertigung der Abstammungsurkunde weitere Eintragungen nur
mit Zustimmung des Eigentümers des Hundes möglich. Zahnverlust (lt.
vorliegendem Befund und Röntgen eines Tierarztes), Zuchtleistung bei
Hündinnen (Wurfdatum und Wurfstärke lt. Zuchtordnung des ÖKV) und
Lagernummer des Identitätsprofils sind aber vom Hauptzuchtwart auf jeden
Fall einzutragen.
(5) Als
Zubehör zum Hund ist die Abstammungsurkunde bei jedem Eigentümerwechsel
unentgeltlich mitzugeben.
(6) Für eine
verloren gegangene Abstammungsurkunde kann im Einvernehmen mit dem
ÖDK-Hauptzuchtwart ein Duplikat schriftlich angefordert und ausgestellt
werden. Mit der Ausstellung eines Duplikates wird die Original-Urkunde
ungültig. Die Duplikatausstellung wird in geeigneter Weise (UH)
veröffentlicht.
(7)
Zuchteinschränkende Fehler, sowie Augen- und HD-Ergebnisse sollen vom
Tierarzt oder Hauptzuchtwart des ÖDK ebenfalls jederzeit eingetragen werden.
GEBÜHREN
(1) Für die
Führung des ÖHZB und die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen
gebührt dem ÖKV eine Entschädigung, die der Vorstand jährlich im Vorhinein
bis zum 1. Oktober festlegt.
(2) Der ÖKV
hebt die Gebühren direkt beim Züchter bzw. bei Einzeleintragungen beim
Eigentümer des Hundes ein. Allfällige Straf- und Streitgelder werden vom ÖKV
nicht eingehoben. Eventuell anfallende Zusatzgebühren werden durch den ÖDK
direkt eingehoben.
(3) Dem ÖDK
stehen für jede Eintragung Gebühren zu, welche von dessen Vorstand für das
kommende Kalenderjahr im Vorhinein festgelegt und durch die
Generalversammlung des ÖDK bestätigt werden. Die Gebühren werden dem
jeweiligen Züchter oder bei Einzeleintragungen dem Eigentümer
vorgeschrieben und sind von diesem sogleich zur Einzahlung zu bringen, da
ansonsten die Ausstellung der Abstammungsnachweise bzw. die Vergabe der
Zuchtbuchnummern verzögert wird.
AUSNAHMEN
Sämtliche Ansuchen um Ausnahmen dieser ÖDK Zuchtordnung sind schriftlich und
rechtzeitig beim Hauptzuchtwart einzureichen. Über jedes Ansuchen wird in
der darauf folgenden Vorstandssitzung entschieden und dem ÖKV mitgeteilt.
SANKTIONEN
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Zuchtordnung sind gemäß den gültigen
Statuten des ÖDK zu ahnden, insbesondere durch:
(1) Entfernung
aller Hinweise auf den Zuchtvorgang aus der ÖDK-Homepage bzw. UH-Zeitschrift
(2) Keine
Welpenvermittlung
(3) Anwendung
aus dem § 11 Ausschluss gemäß der Satzungen des ÖDK
(4) erhöhte
Eintragungsgebühren
Fehlende Angaben, wie z. B. Prüfungen, Untersuchungen oder Titel auf Deck-
bzw. Wurfmeldungen können im Nachhinein nicht rechtlich von Züchtern und
Deckrüdenbesitzern als Fehler bei der Erstellung der Ahnentafel eingeklagt
oder geltend gemacht werden.
ABKÜRZUNGEN:
ÖDK Österreichischer Dobermann-Klub
ÖKV Österreichischer Kynologen-Verband
FCI Federation Cynologique Internationale
IDC Internationaler Dobermann-Club
ACVO American College of Veterinary
Ophthalmologists
ECVO European College of Veterinary
Ophthalmologists
ÖHZB Österreichisches Hundezuchtbuch
EO Eintragungsordnung
VK Verbandskörperschaft
ZEO Zucht- und Eintragungsordnung
ZO Zuchtordnung
ZO Bestätigung, durch die ÖDK Generalversammlung, am 05. Mai 2006.
Modifizierung am 27.11.2008 durch den ÖDK beschlossen und vom ÖKV am 13.Mai
2009 bestätigt und genehmigt.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Reisinger |